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Shift.TV Bundesgerichtshof verbietet Online-Videorecorder

Web-Dienste dürfen nicht gegen Bezahlung für Kunden Sendungen im Fernsehen mitschneiden und als Download anbieten. Solche Angebote verletzen urheberrechtliche Schutzrechte der Sender, entschied der BGH.

Das Angebot von Shift.tv ist eindeutig: "Ein Jahr lang deutsches Fernsehen aufzeichnen für einmalige 4,99 Euro im Monat", so steht es immer noch auf der Web-Seite des Anbieters. Der Web-Dienstleister verkauft Abos für sogenannte Online-Videorecorder: Die Nutzer geben an, was aufgezeichnet werden soll und können die Sendungen später im Browser als Stream anschauen oder als Videodatei auf ihre Computer laden. Das Unternehmen empfängt über Satellit mehrere Sender, darunter RTL.

Gegen dieses Angebot hatte RTL geklagt. Der Sender machte Urheberrechtsverletzungen geltend. Der Betreiber von Shift.tv, die Firma Netlantic GmbH sollte den Betrieb des web-basierten Videorecorders einstellen. Dieser Unterlassungsklage hat der Bundesgerichtshof stattgegeben.

Das Angebot internet-basierter Videorecorder sei "in der Regel unzulässig", entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Denn damit könnten urheberrechtliche Schutzrechte der Fernsehsender verletzt werden.

Mit seiner Klage gegen dieses Angebot war RTL bereits in den Vorinstanzen weitgehend erfolgreich gewesen. Dennoch wies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Dresden zurück. Dieses muss der Form halber zwar noch genau klären, ob die Sendungen nur nach Auftrag eines Kunden oder vollautomatisch gespeichert werden. Dennoch verletze das Angebot der Firma in jedem Falle die Urheberrechte der Fernsehsender, stellte der BGH klar.

Netlantic könne sich wegen seines kostenpflichtigen Angebots nicht auf das Recht des Kunden stützen, sich Sendungen für den privaten Gebrauch anzufertigen. Außerdem dürften nach dem Urheberrecht ausschließlich Rundfunkunternehmen ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich machen. In dieses Recht greife Netlantic ein, wenn es die Sendungen empfange, aufzeichne und damit für den Kunden öffentlich mache.

Az.: I ZR 216/06

lis/ddp/rtr