Antrag - VII-A-01857

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

 

  1. auf die Umsetzung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB konsequent hinzuwirken und dabei insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

-          Kontinuierliche Erfassung nicht genutzter oder nicht nutzungsfähiger Immobilien in einem Leerstandskataster. Geeignete digitale Formen der Meldung und von Sichtbarmachung von Leerständen sind zu prüfen,

-          Erarbeitung einer Richtlinie zum Umgang mit Eigentümern nicht genutzter oder nicht nutzungsfähiger Immobilien, in der Kriterien, Fristen, Bußgelder und Verfahren zur Durchsetzung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots geregelt werden,

-          Einrichtung eines Leerstandsmanagements, durch das Eigentümer nicht genutzter oder nicht nutzungsfähiger Immobilien gezielt kontaktiert, beraten und begleitet werden, um eine Umsetzung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots sicherzustellen.

 

  1. sich auch als Präsident der Deutschen Städtetages dafür einzusetzen, dass

 

-          Im Bund die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Durchsetzung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots, z.B. durch höhere Bußgelder und die Sanktionierungsmöglichkeit mittels Enteignungen und Vorkaufsrechten erweitert werden,

-          Der Freistaat umgehend die Rechtsgrundlagen für die Einführung einer Zweckentfremdungssatzung schafft und die Problematik leerstehender Immobilien bei der Grundsteuernovellierung berücksichtigt.

 

 

Begründung:

 

Die Hausbesetzung der Ludwigstraße 71 hat auf das zunehmende Problem nicht genutzten Leerstands in Leipzig hingewiesen. Zwar sind sowohl der Anteil als auch die absolute Zahl leerstehender Wohnungen und Häuser in Leipzig in der letzten Dekade deutlich gesunken. Gleichwohl ist den Ergebnissen der „Untersuchung der Zweckentfremdung von Wohnraum in Leipzig“ von einem Leerstand im Umfang von 12.000 Wohnungen auszugehen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil des Leerstands mit dem Motiv der Immobilienspekulation erfolgt, ein anderer Teil auch anderen Gründen, z.T. der Überforderung von Eigentümern geschuldet ist. Grundsätzlich gilt, dass ein nicht vorübergehender Leerstand von Immobilien nicht durch das Eigentumsrecht gedeckt ist. Vielmehr unterliegt auch und gerade das Immobilieneigentum grundgesetzlich der Sozialbindung: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ (§ 14 Abs. 2 GG). Daraus ergibt sich auch das u.a. baugesetzlich umgesetzte Gebot, als öffentliche Hand auf die Umsetzung dieser Sozialbindung hinzuwirken.

 

Der bestehende Umfang des Leerstands in Leipzig stellt vor dem Hintergrund eines angespannten Wohnungsmarkts und schwindender Freiräume für soziale, kulturelle und andere Nutzungen ein erhebliches Problem dar. Umgekehrt gilt, dass gezielte Maßnahmen, um den Leerstand von Immobilien anzugehen, ein Teil der Lösung sind, um bezahlbaren Wohnraum und Freiräume zu sichern.

 

Der Leerstand von Immobilien privater Eigentümer wird bislang durch die Stadtverwaltung lediglich fallweise bearbeitet, z.B. wenn aktiv auf den Leerstand und mögliche Nutzungsoptionen aufmerksam gemacht wird oder durch bauliche Mängel abzuwendende Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen. Angesichts des Umfangs der Problematik ist jedoch eine systematische Herangehensweise gefragt, für die der vorliegende Antrag konkrete Vorschläge unterbreitet.

 

Zu 1.

Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB bildet die rechtliche Grundlage, dem Leerstand von Immobilien seitens der Kommune zu begegnen. Die Untersuchungen zur Vorbereitung der Zweckentfremdungssatzung haben gezeigt, dass es derzeit keine systematische Erfassung des Leerstands im Sinne nicht genutzter oder nicht nutzungsfähiger Immobilien gibt. Eine vollständige und kontinuierliche Erfassung ist jedoch die Voraussetzung für ein wirksames Handeln. Ein Leerstandskataster wie es z.B. durch niedersächsische Kommunen praktiziert wird oder jüngst durch Stadt Freiburg eingeführt wurde, erfasst systematisch den Leerstand. In Freiburg erhalten dabei die Bürger die Möglichkeit, Leerstände zu melden und diese im Netz einzusehen.

Eine Richtlinie zur Umsetzung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots kann sowohl der Verwaltung als auch Eigentümern eine verbindliche Handlungsgrundlage geben. Auf dieser Grundlage ist die Einrichtung eines Leerstandsmanagements geeignet, Eigentümer nicht nur gezielt zu kontaktieren, sondern auch zu beraten und zu begleiten.

 

Zu 2.

Das rechtliche Instrumentarium zur Umsetzung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots ist begrenzt. Neben den bestehenden Möglichkeiten von Bußgeldern bis 50.000 EUR und der Möglichkeit der Ersatzvornahme bei baulichen Mängeln, könnten weitere Sanktionierungsmöglichkeiten wie Enteignungen und Vorkaufsrechte eine wirksame Durchsetzung erleichtern.

Durch die Stadt Leipzig wurden bereits umfangreiche Vorbereitungen zur Umsetzung einer Zweckentfremdungssatzung getroffen, für die nun die im Koalitionsvertrag vereinbarten rechtlichen Grundlagen geschaffen werden müssen. Auch die anstehende Grundsteuernovellierung sollte genutzt werden, um Anreize für die Aktivierung nicht genutzter Immobilien zu setzen.

 

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