Inhalt

SG München, Gerichtsbescheid v. 12.01.2021 – S 38 KA 435/19
Titel:

Anwaltsvergütung in Vertragsarztsachen

Normenketten:
GKG § 52
RVG-VV Nr. 1002, Nr. 2300
Leitsätze:
1. In vertragsärztlichen Status/Zulassungssachen gilt ein erhöhter Streitwert nur bei direktem Zusammenhang mit einer Zulassungsfrage, bei lediglich indirekten Zusammenhängen (z.B. Rechtswirksamkeit zweier sich widersprechender Bescheide) verbleibt es beim Regelstreitwert von EUR 5.000. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Erledigungsgebühr neben der Geschäftsgebühr ist nur gerechtfertigt, wenn der Anwalt über das mit dem Betreiben des Verfahrens üblicherweise verbundene Maß hinausgehend tätig wird und damit zur Erledigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich beiträgt. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anwaltsvergütung, Vertragsärztliche Versorgung, Zulassungsstreit, Streitwerthöhe, Regelstreitwert, Geschäftsgebühr, Erledigungsgebühr
Fundstelle:
BeckRS 2021, 411

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2019. Der Beklagte entschied in dem genannten Beschluss über den Gegenstandswert und die zu erstattenden Kosten. Als Gegenstandswert wurde ein Betrag in Höhe von 60.000 EUR und die zu erstattenden Kosten auf Euro 2061,60 festgesetzt. Vorausgegangen war ein Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.05.2017 auf Antrag der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit dem Inhalt, die bestehende Berufsausübungsgemeinschaft um einen weiteren Arzt (Dr. H.) zum 01.07.2017 zu erweitern. Nachdem die Berufsausübungsgemeinschaft dem Zulassungsausschuss mitgeteilt hatte, dass die genehmigte Berufsausübungsgemeinschaft nicht zustande komme, fasste der Zulassungsausschuss am 20.09.2017 folgenden Beschluss:
„Der Zulassungsausschuss stellt fest, dass die mit Beschluss vom 31.05.2014 genehmigte Berufsausübungsgemeinschaft … zum 01.07.2017 nicht zustande kommt.“
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Durch Beschluss vom 15.11.2018 wurde vom Beklagten auf Widerspruch hin festgestellt, dass dem Beschluss des Zulassungsausschusses Niederbayern vom 31.05.2017 keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme. Zugleich wurde tenoriert, der Widerspruchsführerin seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig.
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Mit Antrag vom 31.07.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der BAG, die Kosten und den Erstattungsanspruch verzinslich ab Gesuchseinbringung festzusetzen. Dabei legte der Prozessbevollmächtigte einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 180.000 zugrunde. Außerdem brachte er u.a. eine 1,3 - Geschäftsgebühr RVG-VV Nummer 2300 in Höhe von EUR 2.506,40 und eine 1,5-Erledigungsgebühr RVG-VV Nummer 1002 in Höhe von EUR 2.892 EUR in Ansatz. Insgesamt wurden Kosten in Höhe von EUR 6.555,04 einschließlich der Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht.
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Abweichend davon entschied der Beklagte mit seinem Beschluss vom 26.09.2019 und anerkannte stattdessen Kosten in Höhe von EUR 2.061,60.
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Unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 GKG ging der Beklagte davon aus, für die Bestimmung des Streitwertes gebe es keine genügenden Anhaltspunkte, sodass grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe von EUR 5.000.- auszugehen sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit sogenannten Status-Verfahren (EUR 5.000 EUR pro Quartal x zwölf Quartale) ergebe sich ein Streitwert von EUR 60.000.
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Auf dieser Basis setzte der Beklagte die Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nummer 2300 fest, wobei er von dem 1,3-fachen ausging (EUR 1.622,40). Zur beantragten Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 führte der Beklagte aus, diese Gebühr sei nicht angefallen, da der gesetzliche Tatbestand in der konkreten Angelegenheit nicht angefallen sei. Es habe nämlich im Verwaltungsverfahren keine antragsgemäße Verbescheidung in Form der Aufhebung des ZA-Bescheides vom 31.05.2017 gegeben. Ausweislich des Sachausspruchs der Beschlussfassung vom 15.11.2018 sei auf Widerspruch hin festgestellt worden, dass dem Beschluss des Zulassungsausschusses Niederbayern vom 31.05.2017 keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme. Im Übrigen sei es zu einer (aktiv das Verfahren rechtlich beendenden) Erledigterklärung zur Hauptsache im Verwaltungsverfahren im Termin vom 15.11.2018 von Seiten der anwaltlich vertretenen Widerspruchsführerin Berufsausübungsgemeinschaft nicht gekommen.
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Mit der zum Sozialgericht München eingelegten Klage verfolgt die Klägerin ihr Antragsbegehren (Antrag vom 31.07.2019) weiter.
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Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.05.2017 sei im Hinblick auf den Beschluss vom 20.09.2017 aufzuheben gewesen, „da dem Fortbestand von zwei einander widersprechenden Beschlüssen entgegengewirkt werden musste“. Der Gegenstandswert sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen B 6 KA 41/04R) in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Zulassungsbewerber im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre hätte erzielen können, wobei die erzielbaren Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe zu mindern seien. Dr. H., um den die BAG hätte erweitert werden sollen, hätte innerhalb der nächsten drei Jahre wenigstens ca. 600.000 EUR erzielen können. Davon abzuziehen sei ein Praxiskostenanteil von höchstens ca. 70% (= 420.000 EUR), sodass sich ein Gegenstandswert von 180.000 EUR errechne. Diese Einnahmen habe Dr. S., der Mitglied der BAG gewesen sei, ebenfalls erzielt. Der Betrag entspreche auch den Einnahmen der anderen Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft.
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Der Beklagte sei außerdem rechtsirrig davon ausgegangen, dass die geltend gemachte 1,5-Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 nicht angefallen sei. So habe der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 beantragt, den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 31.05.2017 aufzuheben, um den Fortbestand von zwei einander widersprechenden Bescheiden zu beenden. Dem sei schließlich mit der Feststellung des Beklagten vom 15.11.2018 entsprochen worden, wonach festgestellt wurde, dass dem Beschluss vom 31.05.2017 keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme. Damit liege auch ohne jeden vernünftigen Zweifel eine ausreichende Tätigkeit des Unterzeichners zur Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache im Sinne der Erledigungsgebühr RVG-VV Nummer 1002 vor.
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In Erwiderung führte der Beklagte aus, es sei in den genannten Bescheiden des Zulassungsausschusses nicht um eine Ersetzung eines sogenannten Alt-Gesellschafters gegangen, sondern um eine Erweiterung der BAG um Dr. H. Der Sachausspruch im BA-Bescheid vom 28.12.2018 sei lediglich eine klarstellende Feststellung gewesen, die rein vorsorglich (rein klarstellende Hervorhebung einer schon eingetretenen Rechtsfolge) erfolgt sei. Dies sei zu berücksichtigen, weshalb es als angemessen zu betrachten sei, vom Regelstreitwert auszugehen.
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Hinsichtlich der Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 wurde auf den Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes verwiesen. Der Anwalt solle in den Fällen, in denen ein Vergleich nicht möglich sei, aber aufgrund seiner über das normale, mit dem Betreiben des Verfahrens üblicherweise verbundene Maß hinausgehende Tätigkeit der angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen oder in sonstiger Weise erledigt wird, für diese seine für alle Beteiligten nützlichen Bemühungen um eine Lösung ohne gerichtliche Entscheidung mit einer zusätzlichen Gebühr entlohnt werden (Schneider/Wolf, RVG, VV 1002 Rn. 2). Erforderlich seien somit besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der der Rechtssache ohne Sachentscheidung, die über eine normale durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Tätigkeit hinausgingen. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2007, Az 4 O 234/07; BayVGH, Beschluss vom 30.12.2016, Az 15 C 16.1973; BayVGH, Beschluss vom 29.06.2018, Az 9 C 18.1009).
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Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte Stellung, indem er unter anderem betonte, entgegen der Auffassung des Beklagten, handle es sich bei dem Beschluss des Beklagten nicht nur um eine Klarstellung. Denn es sei zu verhindern gewesen, dass zwei sich widersprechende Beschlüsse bestandskräftig nebeneinander bestünden. Die Klägerin habe ein anerkennenswertes Interesse, dem durch den Bescheid vom 31.05.2017 geschaffenen Rechtsschein durch eine ausdrückliche Feststellung entgegenzuwirken.
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Zur Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 führte der Prozessbevollmächtigte aus, er habe Vorschläge im Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung beim Aushandeln einer Lösung in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Beklagten unterbreitet. Die Tätigkeit sei auf eine außergerichtliche Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen. Es komme nicht darauf an, ob der betreffende Verwaltungsakt genau den Anträgen des Widerspruchsführers entspreche. Vielmehr sei entscheidend, dass sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledige, was hier ohne jeden vernünftigen Zweifel durch den Beschluss des Beklagten geschehen sei. Letztendlich hätten die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Termin am 15.11.2018 dazu beigetragen, dass es zu dem Feststellungsbeschluss des Beklagten gekommen sei. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten könne nicht hinweggedacht werden ohne dass es zu einer Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Somit sei der Gebührentatbestand für die Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 als erfüllt anzusehen. Zum Nachweis der Einkünfte der Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft wurden Unterlagen für die Jahre 2017 und 2018 bei Gericht eingereicht. (Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung). Danach betrugen die Einkünfte der BAG im Jahr 2017 EUR 749.183,01 (zu verteilen auf drei Ärzte, wobei Dr. S. lediglich bis 31.03.2017 tätig war) bzw. EUR 604.397,73 EUR im Jahr 2018 (zu verteilen auf zwei Ärzte). Im Durchschnitt ergebe dies einen Betrag in Höhe von Euro 300.000 pro Jahr und pro Mitglied der BAG, sodass sich daraus nach Abzug des Praxiskostenanteils in Höhe von 70% für drei Jahre ein Betrag in Höhe von 270.000 EUR errechnen würde. Der von dem Prozessbevollmächtigten angenommene Gegenstandswert in Höhe von Euro 180.000 liege somit erheblich darunter und zeige, dass der Gegenstandswert eher zu gering als zu hoch angesetzt worden sei.
14
Das Gericht kündigte den Beteiligten schriftlich an, es bestehe die Absicht, im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG zu entscheiden.
15
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte,
den Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 26.09.2019, Az, zugestellt am 30.10.2019, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 6.555,04 zu bezahlen.
16
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
17
Beigezogen war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt und insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18
Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage - es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungsund Verpflichtungsklage - ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
19
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG liegen vor. Insbesondere hat das Gericht auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen. Die Beteiligten haben dagegen keine Einwendungen erhoben.
20
Der Beklagte hat dem Antrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Strittig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der vorzunehmenden Kostenfestsetzung. Im Einzelnen kommt es darauf an, welcher Streitwert zugrunde gelegt wird (Klägerin: EUR 180.000; Beklagter: EUR 60.000). Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Gebührentatbestand für die Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 erfüllt ist.
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Das Gericht ist der Auffassung, dass der Streitwert, wie er vom Beklagten in Höhe von EUR 60.000 festgesetzt wurde, sogar mehr als angemessen das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite widerspiegelt.
22
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ergeben sich allerdings keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes, ist ein Streitwert von EUR 5.000 anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Alle Beteiligten haben einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt, jedoch wird vom Beklagten der Regelstreitwert in Höhe von EUR 5.000 pro Quartal angesetzt und auf zwölf Quartale (= drei Jahre) hochgerechnet, während der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die tatsächlichen Einkünfte der Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft aus den Jahren 2017 und 2018 (Einkünfte je Arzt, hochgerechnet auf drei Jahre abzüglich der Praxiskosten in Höhe von 70%) für die Berechnung der Kosten heranziehen möchte. Es trifft zu, dass die Rechtsprechung in Zulassungssachen im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit von höheren Streitwerten ausgeht, die jedenfalls über dem Regelstreitwert in Höhe von EUR 5.000 (§ 52 Abs. 2 GKG) liegen. So wird bei einem Verfahrensgegenstand „Entziehung der Zulassung“ auf die konkret erzielten Umsätze zurückgegriffen bzw. eventuell ein Regelstreitwert für zwölf Quartale zugrunde gelegt (BSG, Beschluss vom 07.04.2000, Az B 6 KA 61/99 B; BSG, Beschluss vom 25.09.2005, Az B 6 KA 69/04 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2007, Az L 10 B 39/06 KA). Bei einer Erstzulassung orientiert sich die sozialgerichtliche Rechtsprechung an der Höhe der bundesdurchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils in einem Zeitraum von drei Jahren (BSG, Urteil vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04R). Soweit Verfahrensgegenstand die Erteilung einer weiteren Genehmigung ist, werden die Mehreinnahmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (BSG, Beschluss vom 11.11.2005, Az B 6 KA 12/05B) zugrunde gelegt. Für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung als Konsiliararzt werden ebenfalls die voraussichtlichen Honorareinnahmen für drei Jahre abzüglich der Betriebskosten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2006, Az L 10 B 21/05 KA) in Ansatz gebracht. In Orientierung an den Regelstreitwert wird für die Verlegung des Arztsitzes nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV und für eine Zweigpraxisgenehmigung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV von einem dreifachen Regelstreitwert ausgegangen (Auffangstreitwert für zwölf Quartale; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2013, Az L 7 KA 77/13 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.11.2007, Az L 4 KA 57/07 ER).
23
Verfahrensgegenstand vor dem Berufungsausschuss war jedoch ein anderer als der in den vorgenannten Entscheidungen, auch wenn ein indirekter Zusammenhang mit statusrechtlichen Fragestellungen besteht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt zum Klagebegehren selbst aus, es müsse dem Fortbestand von zwei einander widersprechenden Beschlüssen des Zulassungsausschusses (Beschluss vom 31.05.2017; Beschluss vom 20.09.2017) entgegengewirkt werden. Ein direkter Zusammenhang mit statusrechtlichen Fragestellungen ist somit nicht zu erkennen. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu Streitwerten bei Status/Zulassungsverfahren nicht heranzuziehen ist. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Höhe von Streitwerten in Status/Zulassungssachen (tatsächliche bzw. prognostizierte Honorareinkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren abzüglich der Praxiskosten bzw. 12-facher Ansatz des Regelstreitwertes) findet nur dann Anwendung, wenn ein direkter Zusammenhang mit Status/Zulassungsfragen besteht. Ein indirekter Zusammenhang (z.B. rechtliche Klärung, welcher von zwei sich einander widersprechenden Bescheiden der Zulassungsgremien rechtswirksam ist) rechtfertigt mangels konkreter Anhaltspunkte lediglich den einfachen Ansatz des Regelstreitwertes in Höhe von EUR 5.000.-(§ 52 Abs. 2 GKG).
24
Daraus wäre eine 1,3 - Geschäftsgebühr RVG-VV Nummer 2300 in Höhe von EUR 393,90 zu berechnen.
25
Was die Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 betrifft, ist Voraussetzung, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Damit ist die Erledigungsgebühr von der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nummer 2300 abzugrenzen. Letztere entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Daraus folgt, dass für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 an den Umfang der Mitwirkung des Anwalts höhere Anforderungen gestellt werden als für den Ansatz der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nummer 2300. Zu Recht weist der Beklagte auf Sinn und Zweck der Erledigungsgebühr hin. Der Anwalt soll in den Fällen, in denen ein Vergleich nicht möglich ist, aber aufgrund seiner über das normale, mit dem Betreiben des Verfahrens üblicherweise verbundene Maß hinausgehende Tätigkeit der angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen oder in sonstiger Weise erledigt wird, für diese seine für alle Beteiligten nützlichen Bemühungen um eine Lösung ohne gerichtliche Entscheidung mit einer zusätzlichen Gebühr entlohnt werden (Schneider/Wolf, RVG, VV 1002 Rn. 2).
26
Insgesamt stellt sich zunächst allerdings die Frage, ob es überhaupt einer Entscheidung des Berufungsausschusses bedurft hätte. Der feststellende Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.09.2015, dessen Tenorierung zugegebenermaßen hätte auch anders gefasst werden können oder sogar müssen, könnte auch so zu interpretieren sein, dass damit automatisch der vorausgehende Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.05.2017 aufgehoben wird. Insofern könnte dem Beschluss des Berufungsausschusses vom 15.11.2018 lediglich eine klarstellende Feststellung und Wirkung zukommen.
27
Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat dieser in der Verhandlung vor dem Berufungsausschuss am 15.11.2018 Vorschläge unterbreitet, wie aus Sicht der Klägerseite der Umstand, dass zwei einander widersprechende Beschlüsse des Zulassungsausschusses vorliegen, beseitigt werden kann. Es wurde zum einen vorgeschlagen und beantragt, den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.05.2017 aufzuheben. Zum anderen wurde vorgeschlagen, im Falle einer Widerspruchsrücknahme eine Erklärung zu benötigen, wonach sich aus der Widerspruchsrücknahme keine Rechtswirkungen für eine Erweiterung der Berufsausübungsgemeinschaft zwischen den Dres. med. S., M. und S. um einen anderen Arzt als Dr. H. ergeben. Damit liegt eine Tätigkeit des Unterzeichners zur Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache vor. Diesen Vorschlägen ist der Beklagte jedoch nicht gefolgt. Vielmehr erging ein Feststellungsausspruch des Inhalts, wonach dem Beschluss des Zulassungsausschusses Niederbayern vom 31.05.2017 keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme. Dass der Beklagte nicht antragsgemäß entschied, schließt jedoch nach Auffassung des Gerichts den Ansatz der Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 nicht aus.; dies auch deshalb, weil im Ergebnis die Feststellung diesselben Rechtswirkungen hat, wie eine eventuelle Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 31.05.2015.
28
Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zusammenhang mit der Erledigung des Rechtsstreits müsste jedoch über das normale Betreiben des Verfahrens hinausgehen. Nur dies würde den zusätzlichen Ansatz der Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 rechtfertigen. Nach Auffassung des Gerichts erscheint es durchaus vertretbar, das durchaus vorhandene Bemühen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um die Erledigung des Rechtsstreits nicht als ausreichend anzusehen.
29
Letztendlich kommt es jedoch darauf nicht an. Denn, selbst wenn der Gebührentatbestand für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nummer 1002 erfüllt wäre, würde die 1,5 - Erledigungsgebühr bei einem Regelstreitwert in Höhe von EUR 5.000 bei lediglich 454,50 EUR liegen. Zusammen mit der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nummer 2300 und den sonstigen Ansätzen würde sich ein Gesamtbetrag von EUR 1.140,54 einschließlich Mehrwertsteuer nach Nummer 7008 VV RVG errechnen lassen. Dieser Betrag liegt weit unter den vom Beklagten anerkannten Kosten in Höhe von EUR 2.061,60.
30
Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.