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StGB NRW-Mitteilung 266/2020 vom 24.04.2020

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich IV

Das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) hat durch eine am 18.04.2020 in Kraft getretene „Bereinigungsverordnung“ – abrufbar unter https://is.gd/IdX4vO – die am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) – abrufbar unter https://is.gd/RFeUNN – geändert. Anlass dieser Änderungen sind die durch die Ministerpräsidentenkonferenz mit Beschlüssen vom 15.04.2020 – abrufbar unter https://is.gd/Rn9fxw – vereinbarten Lockerungen der Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen des sogenannten Corona-Lockdown.

Vor diesem Hintergrund sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden hiermit die vorausgegangenen Empfehlungen

insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  • Für „Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete“ gilt gemäß § 11 Abs. 4 der bereinigten CoronaSchVO weiterhin eine Bereichsausnahme von dem im Übrigen grundsätzlich fortbestehenden Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen. Die maßgebliche Neuerung liegt in dem Umstand, dass die Teilnahme an Bestattungen und Beisetzungen bis auf weiteres nicht mehr dem „engsten Familienkreis“ vorbehalten bleibt. Die beteiligten Geschäftsstellen sind zu der Einschätzung gelangt, dass die örtlichen Ordnungsbehörden unter Inanspruchnahme ihrer Reservekompetenz aus § 13 S. 2 der bereinigten CoronaSchVO die Überschreitung einer Zahl von mehr als 20 Trauergästen pro Bestattung oder Beisetzung untersagen können. Den Friedhofsträgern und Bestattungsunternehmen wird empfohlen, durch entsprechende Beratung der Hinterbliebenen gemeinsam darauf hinwirken, dass die Nichtüberschreitung der genannten Personenzahl einvernehmlich vereinbart wird. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene zu treffen sind und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten ist

  • Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen (Trauerhallen) oder bei den Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Durchführung einer Trauerfeier ist bis auf weiteres nicht ausdrücklich verboten und folglich erlaubt. Die beteiligten Geschäftsstellen gehen davon aus, dass insoweit einheitlich die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der bereinigten CoronaSchVO gelten: Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen; die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen.

  • Es bleibt bei der Einschätzung, dass insbesondere wegen der Möglichkeit einer symptomlosen Infektion eine Bestattung im Sarg zum Schutze des betroffenen Personals bis auf weiteres geboten ist. Einer berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand stehen grundsätzlich keine Hindernisse entgegen.

  • Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des MAGS NRW – abrufbar unter https://is.gd/OdWj43 – und des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen beanspruchen weiterhin Geltung.

  • Es wird weiterhin empfohlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 BestG NRW bis auf weiteres großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsunternehmens verbleiben.

  • Die bereinigte CoronaSchVO gilt befristet bis zum 03.05.2020 einschließlich. Die Ministerpräsidentenkonferenz wird mit der Bundeskanzlerin rechtzeitig über die sich bis dahin entwickelnde Gesamtsituation beraten. Eine einheitliche Handhabung der wesentlichen Punkte durch die Länder im weiteren Verlauf ist aus heutiger Sicht wahrscheinlich. Allerdings ist je nach Entwicklung der Infektionszahlen auch eine (partielle) Rücknahme der für den Moment veranlassten Lockerungen nicht ausgeschlossen.

Angesichts des noch immer sehr dynamischen Geschehens erscheint es weiterhin möglich, dass sich die hier bestätigten Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden. Die Mitgliedstädte und -gemeinden des StGB NRW werden höflich gebeten, auch die Schwerpunktseite im Mitgliederbereich des Verbandsangebots unter Beobachtung zu halten: https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/coronavirus.html

Az.: 46.6-030/001

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