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1. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
2. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Priorisierung bei der Vergabe der aktuell zur Verfügung stehenden Impfdosen, die an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission ausgerichtet ist, begegnet – jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – keinen grundsätzlichen Bedenken.
3. Es stellt gegenüber dem Antragsteller als einem Angehörigen der Gruppe der Personen über 80 Jahre, die in häuslicher Umgebung wohnen, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Alten- und Pflegeheimen eingesetzt wird.
4. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass ein Abweichen von der vorskizzierten Priorisierung ausnahmsweise im Einzelfall – auch und gerade mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – grundsätzlich in Betracht kommen kann, dass hier allerdings kein Anlass für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gegeben ist (hier: 85-jähriger Dialysepatient). Auch nach Auffassung der Kammer kann in einem solchen Sinne ein Anspruch auf eine bevorzugte Schutzimpfung bei Vorliegen eines atypischen (Härte-) Falles nur dann gerechtfertigt sein, wenn die grundsätzliche Priorisierung unter Zugrundelegung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission diesem nicht gerecht würde. Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt sowohl das Alter als auch die Vorerkrankung einer chronischen Nierenerkrankung als risikoerhöhende Faktoren.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2I. Der in Dortmund lebende Antragsteller ist 85 Jahre alt, wegen eines terminalen Nierenversagens Dialysepatient und muss drei Mal wöchentlich für jeweils fünf Stunden zur Hämodialyse. Der vor diesem Hintergrund sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus zu ermöglichen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.).
61. Der Antrag ist zulässig.
7a) Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet. Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit liegt keine Sonderzuweisung zu einer anderen Gerichtsbarkeit vor. Insbesondere ist nicht der Sozialrechtsweg gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eröffnet.
8Vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 3 ff.; ebenfalls dieser Auffassung SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – S 10 SV 1/21 ER –, S. 4 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
9Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg,
10Verweisungsbeschluss vom 11. Januar 2021 – 7 B 347/21 –, S. 2 f. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht),
11demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 als krankenversicherungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG anzusehen sei, folgt die Kammer dem nicht. Im vorliegenden Fall wird gerade kein im Krankenversicherungsrecht normierter Anspruch gegenüber einer Krankenkasse geltend gemacht, sondern der Leistungs- und Teilhabeanspruch unmittelbar gegenüber dem Leistungserbringer. Leistungserbringer sind hier – derzeit noch ausschließlich – die Betreiber der Impfzentren. Der gegen den Betreiber eines Impfzentrums bestehende Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er findet seine Rechtsgrundlage nicht im Krankenversicherungsrecht. Dies gilt sowohl für einen verfassungsrechtlichen Leistungs- und Teilhabeanspruch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch für einen etwaigen einfach-gesetzlichen Anspruch, der sich aus dem Infektionsschutzrecht ergeben könnte.
12Vgl. hierzu bereits ausführlich Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 3 ff.
13Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg ergibt sich auch aus §§ 60 und 68 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) nichts anderes. Danach ist nur für den Fall der Geltendmachung eines Impfschadens der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Diese Rechtswegzuweisung kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass die Sozialgerichte auch für die Geltendmachung des (Primär-) Anspruchs auf Schutzimpfung gegenüber dem Leistungserbringer zuständig wären. Dass bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z. B. Amtshaftungsansprüchen) ein anderer Rechtsweg gegeben sein kann, ist auch keinesfalls unüblich, sondern obliegt der jeweiligen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.
14b) Ferner ist der Antrag nach § 123 VwGO vorliegend statthaft.
15Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß §§ 88, 122 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers. Dabei kann die Kammer es dahingestellt lassen, ob das Begehren des Antragstellers – hier der Zugang zu einer Impfung gegen das Coronavirus – in der Hauptsache durch eine Verpflichtungsklage (wegen eines durch die Behörde zu erlassenden Verwaltungsaktes) oder, wovon die Kammer bisher ausgeht,
16vgl. Verweisungsbeschlüsse vom 8. Januar 2021 – 20 L 20/21 – und vom 11. Januar 2021 – 20 L 14/21 –, jeweils juris Rn. 4,
17im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (wegen eines allein durchzuführenden Realaktes) zu verfolgen wäre. Denn nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Daher kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn vorläufiger Rechtsschutz in Form der aufschiebenden Wirkung nicht möglich ist, vor allem also wenn – wie hier – in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage – auch in der Form der Versagungsgegenklage – oder eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre.
18Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 29.
19c) Der Antragsteller ist weiter auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Der Antragsteller könnte gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG und bzw. oder aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV), jedenfalls aber einen entsprechenden Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG haben.
20Vgl. auch hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 31.
21d) Der Antrag ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Richtiger Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der sachliche Streitgegner, hier mithin der Rechtsträger der Stelle, die in Bezug auf das geltend gemachte Recht anspruchsverpflichtet ist. Dies ist vorliegend die Antragsgegnerin als untere Gesundheitsbehörde und zugleich Betreiberin des für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Impfzentrums.
22Vgl. bereits ausführlich dazu Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 32 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – 7 L 39/21 –, S. 4 des Abdrucks, und vom 19. Januar 2021 – 7 L 48/21 –, S. 2 des Abdrucks (beide Beschlüsse sind bislang noch nicht veröffentlicht; vgl. hierzu die Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 19. Januar 2021, abrufbar unter https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/index.php); noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 1 ff. des Abdrucks (ebenfalls bislang noch nicht veröffentlicht, vgl. hierzu die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php).
23Die Impfzentren werden – in Vollziehung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes – zwar von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV). In Nordrhein-Westfalen sind die Errichtung und der Betrieb der Impfzentren allerdings durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2020 gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 20 Abs. 5 IfSG den insgesamt 53 Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Gesundheitsbehörden übertragen worden.
24Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW), Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand: 3. Dezember 2020), S. 4, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/skizze_zur_impforganisation_in_nrw_03122020.pdf.
25Damit obliegt insbesondere die materiell-rechtliche Entscheidung über die Impfberechtigung im Einzelfall (vgl. § 6 Abs. 4 CoronaImpfV) dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt als untere Gesundheitsbehörde.
26Vgl. bereits ausführlich dazu Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 32 ff.
27Die untere Gesundheitsbehörde benennt im Übrigen nach der vorzitierten Erlasslage auch die Leiterin oder den Leiters des Impfzentrums und ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaImpfV als Betreiberin des Impfzentrums auch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG.
28Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung einwendet, sie sei für den hier geltend gemachten Anspruch nicht die richtige Antragsgegnerin, da sie keine Möglichkeit habe, auf die Terminvergabe für das örtliche Impfzentrum einzuwirken, steht dieser Einwand den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Zwar ist es zutreffend, dass die Terminvergabe im Sinne des § 8 CoronaImpfV für das Dortmunder Impfzentrum grundsätzlich nur telefonisch und/oder online durch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) erfolgt. Damit ist indes nicht ausgeschlossen, dass – im Einzelfall – die Antragsgegnerin einen Antragsteller auch ohne formale Terminzuteilung als bevorzugt impfberechtigt anerkennen kann bzw. bei Bestehen eines entsprechenden Anspruchs auf unverzügliche Impfung auch ohne Terminzuteilung als bevorzugt impfberechtigt anerkennen muss. Auch in den Alten- und Pflegeheimen werden die Impfungen im Übrigen offensichtlich ohne vorherige formale Terminvergabe durchgeführt. Jedenfalls ist die Frage einer vorherigen Terminzuteilung (durch eine dritte Stelle) als formale Anspruchsvoraussetzung allenfalls eine Frage der Begründetheit des Anspruchs auf Erbringung der Schutzimpfung. Die grundsätzliche Anspruchsverpflichtung der Antragsgegnerin wird hiermit jedenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt.
29Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 42; ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 7 L 48/21 –, S. 4 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
30e) Schließlich ist der Antragsteller auch rechtsschutzbedürftig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die Terminvereinbarung für die Corona-Schutzimpfung in den Impfzentren für Personen ab 80 Jahre, die zu Hause leben, telefonisch und online in Nordrhein-Westfalen am Montag, 25. Januar 2021, 8.00 Uhr, gestartet ist. Denn Termine werden erst für den Zeitraum ab dem 8. Februar 2021 zugeteilt. Aufgrund von Lieferplanänderungen durch die Firma BioNTech ist der Starttermin der Impfzentren auf diesen Termin verschoben worden.
31Vgl. https://www.mags.nrw/coronavirus-impfablauf (Stand: 24. Januar 2021).
32Vor diesem Hintergrund und weil außerdem in den ersten Tagen und Wochen mit einem hohen Aufkommen an Terminanfragen zu rechnen sein dürfte, ist die Zuteilung eines Termins für die vom Antragsteller begehrte unverzügliche Schutzimpfung im Dortmunder Impfzentrum mithin noch nicht konkret absehbar.
33Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, die zu erwartenden täglichen Überhänge des Impfstoffs im örtlichen Impfzentrum (in einem mit den örtlichen Dialysezentren noch abzustimmenden Verfahren) an die örtlichen Dialysezentren zu übergeben, damit diese sodann ihre Mitarbeiter (gemäß § 2 Nr. 5 CoronaImpfV) und die dort behandelten Personen über 80 Jahre (gemäß § 2 Nr. 1 CoronaImpfV) impfen könnten. Vor diesem Hintergrund dürfte der Antragsteller zwar damit rechnen, dass er schon alsbald – mitunter schon im Februar 2021 – in einem Dialysezentrum eine Schutzimpfung erhalten wird. Auch insofern steht indes ein Termin für die vom Antragsteller begehrte unverzügliche Schutzimpfung noch nicht konkret fest. Folglich kann ihm auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Eilantrag in Abrede gestellt werden.
342. Der Antrag ist jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unbegründet.
35Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
36Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht aktuell, d. h. heute, am 25. Januar 2021, (noch) kein Anspruch auf Gewährung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu.
37a) Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
38Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 50.
39Dies folgt mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht. Im Übrigen ist die Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen auf die jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten allgemein anerkannt.
40Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchssteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung beispielsweise nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind mit anderen Worten auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Die praktische Ausgestaltung der kapazitätsbedingten Beschränkung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind.
41Vgl. nur Kischel, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, 45. Edition (Stand: 15. November 2020), Art. 3 Rn. 88 ff. mit weiteren Nachw.; siehe auch Nußberger, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 53 ff.
42Nach den für die Kammer plausiblen Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung verfügt diese – wie alle anderen Impfzentren in Nordrhein-Westfalen – aktuell nur über eine begrenzte Anzahl an Impfdosen. Die Antragsgegnerin setzt daher gegenwärtig den Impfstoff, der dem örtlichen Impfzentrum (einschließlich der diesem Zentrum angegliederten mobilen Impfteams) zugeteilt ist, zunächst nur in den Alten- und Pflegeeinrichtungen ein; die Impfungen dort sind – ausweislich der Antragserwiderung – derzeit noch nicht abgeschlossen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin werden danach zuerst die Mitarbeiter in den Krankenhäusern (COVID-Stationen, ZNA, Intensiv-Stationen, Hämato-Onkologie, Dialyse und Untersuchungsbereichen mit hohen Aerosolkonzentrationen) geimpft und anschließend der Rettungsdienst, die ambulanten Pflegedienste etc.; bisher seien keine Ausnahmen von dieser Priorisierung vorgenommen worden.
43b) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Priorisierung bei der Vergabe der aktuell zur Verfügung stehenden Impfdosen, die an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission ausgerichtet ist, begegnet – jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – keinen grundsätzlichen Bedenken (hierzu unter aa)). Die derzeitige Nichtberücksichtigung konkret des Antragstellers stellt vor diesem Hintergrund auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Personengruppen, die derzeit bereits eine Impfung erhalten, dar (hierzu unter bb)). Auch sonst ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Antragsteller ausnahmsweise – als sog. „atypischen (Härte-) Fall“ – bezüglich des Zugangs zu einer Schutzimpfung unverzüglich vorzuziehen (hierzu unter cc)).
44aa) Die derzeit von der Antragsgegnerin vorgenommene Priorisierung erfolgt anhand objektiver und sachlich nicht zu beanstandender Kriterien.
45Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Gesundheitsbehörden in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründen.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 4 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
47Die Antragsgegnerin setzt die Priorisierung um, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen kraft Weisung den unteren Gesundheitsbehörden durch weiteren Erlass vom 16. Dezember 2020 vorgegeben hat. Danach ist der Impfstoff zuerst in den Alten- und Pflegeeinrichtungen einzusetzen. Diese Priorisierung wiederum orientiert sich an den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums in der Coronavirus-Impfverordnung. Gemäß § 1 Abs. 2 CoronaImpfV sollen die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge der §§ 2 ff. CoronaImpfV berücksichtigt werden. Innerhalb der jeweiligen Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf der Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV. Die in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegten Gruppen basieren ihrerseits auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut „STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung“.
48Der Gesetzgeber hat der Ständigen Impfkommission im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eine besondere Rolle eingeräumt. In § 20 Abs. 2 IfSG ist ihr unter anderem die Aufgabe übertragen, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten abzugeben. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission im Bereich der Schutzimpfungen besonderes Gewicht zukommt.
49Vgl. bereits zur Stellung des Robert Koch-Institutes Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf. 6-VII-20 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 13. August 2020 – 20 CS 20.1821 –, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2020 – OVG 11 S 65/20 –, juris Rn. 11; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 3 EN 448/20 –, juris Rn. 39; vgl. zur Bedeutung der Ständigen Impfkommission auch Gebhard, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2020, § 20.
50Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut empfiehlt sechs verschiedene Stufen zur Priorisierung der COVID-19-Impfung.
51Innerhalb der ersten Stufe wird eine Impfung von Bewohnern von Senioren- und Altenpflegeheimen, von Personen im Alter von oder von mehr als 80 Jahren, von Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen, von Personal in medizinischen Einrichtungen und andere Personen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen, von Pflegepersonal in der ambulanten oder stationären Altenpflege und von anderen Tätigen in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnern empfohlen. Diese von der Ständigen Impfkommission als Stufe 1 bezeichnete Gruppe ist im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung unter § 2 „Schutzimpfungen höchster Priorität“ zusammen gefasst.
52Die von der Ständigen Impfkommission ausgewiesenen Stufen 2 und 3 werden in § 3 CoronaImpfV „Schutzimpfung mit hoher Priorität“ zusammengefasst. Danach werden Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Personen mit Trisomie 21, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung, Personen nach Organtransplantation) (Nr. 2), eine enge Kontaktperson von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, von schwangeren Personen (Nr. 3), Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen (Nr. 4), Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren (Nr. 5), Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (Nr. 6), Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind (Nr. 7), Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind (Nr. 8), geimpft.
53Schließlich werden die der Empfehlung der Ständigen Impfkommission zu entnehmenden Stufen 4 und 5 in § 4 CoronaImpfV „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“ aufgelistet. Zu dieser Gruppe gehören Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Personen mit Adipositas/Personen mit Body-Mass-Index über 30), Personen mit chronischer Nierenerkrankung, Personen mit chronischer Lebererkrankung, Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Personen mit Diabetes mellitus, Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension, Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex, Personen mit Krebserkrankungen, Personen mit COPD oder Asthma bronchiale, Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen) (Nr. 2), Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz (Nr. 3), Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen (Nr. 4), Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut (Nr. 5), Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind (Nr. 6), Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind (Nr. 7), Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen (Nr. 8).
54Die Priorisierungsempfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut resultiert aus vier verschiedenen Kriterien, die in die dort empfohlene Reihenfolge der Anspruchsberechtigung hineinwirken. Dabei hat sich die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut von vier korrespondieren Impfzielen, namentlich der Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe (Hospitalisierung und Todesfälle), dem Schutz von Personen mit besonders hohem arbeitsbedingtem SARS-CoV-2-Expositionsrisiko (berufliche Indikation), der Verhinderung von Transmission sowie dem Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und in solchen mit hohem Ausbruchspotenzial sowie schließlich der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens, leiten lassen.
55Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, Beschluss der STIKO für die Empfehlung der COVID-19-Impfung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung – STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung, in: Epidemiologisches Bulletin 2/2021 vom 14. Januar 2021, S. 33 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/02_21.pdf?__blob=publicationFile).
56Zur Erreichung dieser – aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstandender – Impfziele hat die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut vier verschiedene Risiko- und Indikationsgruppen entwickelt, die in die Priorisierungsempfehlung einbezogen wurden. Berücksichtigt wurden zunächst die Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf (insbesondere resultierend aus Alter und Vorerkrankungen), weiter Personen mit einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko, ferner der öffentliche Gesundheitsdienst und weitere Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur und schließlich Personengruppen, die aufgrund ihrer Wohn-, Lebens- und/oder Arbeitsverhältnisse besonders gefährdet sind.
57Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 33 ff.
58Innerhalb dieser vier Risiko- und Indikationsgruppen hat die Ständige Impfkommission auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse weitere Priorisierungen vorgenommen.
59So kommt die Ständige Impfkommission insbesondere hinsichtlich der Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf (Hospitalisierung bzw. Mortalität) zu dem Ergebnis, dass das zunehmende Alter der unabhängige Faktor sei, der mit Abstand die höchste Risikoerhöhung mit sich bringe. Daneben spielten bestehende Vorerkrankungen und eine Schwangerschaft eine untergeordnete Rolle. Das Risiko, an einer Erkrankung mit COVID-19 zu versterben, wurde sodann anhand der jeweiligen Altersgruppen und der mit Blick auf COVID-19 wissenschaftlich untersuchten Vorerkrankungen in ein Verhältnis zueinander gesetzt, welches in der Empfehlung der Ständigen Impfkommission tabellarisch (anhand des jeweiligen sog. „Effektschätzers“) dargestellt wird.
60Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 33 ff.
61Hinsichtlich der Gruppe von Personen mit arbeitsbedingtem Infektionsrisiko wurde ebenfalls eine weitergehende Einstufung von Untergruppen vorgenommen. Insbesondere bei medizinischem Personal und bei dem Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Pflege sowie bei anderen Personen in Pflegeeinrichtungen sei neben dem arbeitsbedingten Infektionsrisiko zusätzlich einerseits die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung zu gewichten und andererseits der Schutz der mit dieser Personengruppe typischerweise in Kontakt stehenden vulnerablen Gruppen.
62Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 40 ff.
63Bei solchen Personengruppen, die aufgrund ihrer Wohn-, Lebens- und/oder Arbeitsverhältnisse besonders gefährdet sind, hebt die Ständige Impfkommission insbesondere Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und ambulant betreute Pflegebedürftige hervor. Insbesondere Bewohner von Alten- und Pflegeheimen seien besonders gefährdet. Sobald SARS-CoV-2 in eine Einrichtung eingedrungen sei, sei die weitere Ausbreitung schwer zu kontrollieren und eine Unterbrechung der Infektionsketten kaum zu erreichen. Dies habe zur Folge, dass in relativ kurzer Zeit zum Teil große Ausbrüche mit einem hohen Anteil an Schwerstkranken entstünden. Bewohner von Alten- und Pflegeheimen hätten daher gegenüber Personen desselben Alters, die nicht in einer Einrichtung lebten, ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf.
64Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 44 f.
65Nach alledem ist die Priorisierungsempfehlung innerhalb der jeweiligen Risiko- und Indikationsgruppe der Ständigen Impfkommission – jedenfalls nach summarischer Prüfung – nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die gefundenen Ergebnisse entsprechen der aufgezeigten wissenschaftlichen Erkenntnislage.
66Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde gelegte wissenschaftliche Erkenntnislage überholt oder unzutreffend wäre, liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags wissenschaftliche Erkenntnisse zitiert, die das erhöhte Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs für Dialysepatienten belegen, stehen diese nicht im Widerspruch zu den von der Ständigen Impfkommission zugrunde gelegten Erkenntnissen. Denn auch nach den Ausführungen der Ständigen Impfkommission besteht im Falle einer chronischen Nierenerkrankung ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs (Effektschätzer 2,24 für eine Hospitalisierung; Effektschätzer 1,7 für Mortalität).
67Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 39.
68Dass die Ständige Impfkommission hierbei von unzutreffenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Derartiges hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht.
69Auch die Priorisierung zwischen den verschiedenen Risiko- und Indikationsgruppen in Kombination mit den ausgegebenen Impfzielen ist – ebenfalls nach summarischer Prüfung – plausibel und sachgerecht. Hierbei ist festzuhalten, dass insbesondere dem Impfziel der Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe ausweislich der „Matrix zur Priorisierung der Bevölkerungsgruppen für eine COVID-19-Impfung unter Berücksichtigung der Impfziele“ ein höheres Gewicht eingeräumt wurde als beispielsweise dem Ziel der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens. Die Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe ist bereits mit zwei Untergruppen, namentlich den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, in der ersten Stufe vertreten, wohingegen das Personal in medizinischen Einrichtungen (ohne hohes Expositionsrisiko) und Personal an Positionen, die für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur besonders relevant sind, sowie Teilbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes erst in der dritten Stufe der Priorisierung verortet werden.
70Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 54.
71Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die ebenfalls in Stufe 1 der Priorisierung verfolgte Verhinderung von Transmissionen sowie der Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und in solchen mit hohem Ausbruchspotenzial auch geeignet ist, das Schutzziel der Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe zumindest zu fördern.
72bb) Die derzeitige Nichtberücksichtigung konkret des Antragstellers stellt vor dem Hintergrund dieser nicht zu beanstandenden Priorisierungskriterien auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Personengruppen, die derzeit bereits eine Impfung erhalten, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
73Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befindet sich das Impfstadium – wie eingangs bereits ausgeführt – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch innerhalb der Priorisierung nach § 2 CoronaImpfV. Zwar gehört auch der über 80-jährige Antragsteller zu der Gruppe mit „höchster Priorität“ nach § 2 CoronaImpfV, allerdings werden derzeit auch innerhalb der Gruppe der mit höchster Priorität zu impfenden Personen aufgrund der derzeit äußerst knappen Impfstoffressourcen lediglich die Alten- und Pflegeheime mit Impfstoffen durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams versorgt.
74Es stellt gegenüber dem Antragsteller als einem Angehörigen der Gruppe der Personen über 80 Jahre, die in häuslicher Umgebung wohnen, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Alten- und Pflegeheimen eingesetzt wird. Dies gilt auch, soweit in den Pflegeheimen schon jetzt auch solche Bewohner sowie Pflegekräfte den Impfstoff erhalten, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
75Vgl. hierzu und zum Folgenden bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 54 ff., nachfolgend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 3 ff. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
76Nach der Coronavirus-Impfverordnung können innerhalb der jeweiligen Gruppen von Anspruchsberechtigten auf der Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV. Dass in einem solchen Sinne innerhalb der Gruppe der Personen mit höchster Priorität zunächst die Personen, die (unabhängig von ihrem Alter) in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind (§ 2 Nr. 2 CoronaImpfV), vorrangig auch gegenüber den Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Nr. 1 CoronaImpfV), berücksichtigt werden, ist sachlich gerechtfertigt und daher keine unzulässige Ungleichbehandlung. Denn ihr Schutzbedürfnis ist ungleich höher. Dies entspricht – wie bereits oben aufgezeigt – auch und gerade den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
77Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 54 f.
78Zu berücksichtigen ist, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen gleich zwei von der Ständigen Impfkommission angesetzten Risikogruppen angehören. Denn typischerweise handelt es sich bei solchen Personen, die in Alten- oder Pflegeheimen leben, um solche, die aufgrund ihres Alters oder etwaiger Vorerkrankungen ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung haben. Zusätzlich ist diesen Personen aber gemein, dass sie zugleich der Personengruppe angehören, die aufgrund ihrer Wohn-, Lebens- und/oder Arbeitsverhältnisse besonders gefährdet ist.
79Dass die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen – und zwar auch diejenigen, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist für die Kammer im Übrigen auch ohne weiteres plausibel. Die Personen, die bereits das 80. Lebensjahr vollendet haben, die aber noch in häuslicher Umgebung allein oder im Familienverbund wohnen, sind deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohner eines Heims. Auch ist es den Personen, die in häuslicher Umgebung wohnen, eher möglich, zum Eigenschutz die Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich eine Infektion in einer Einrichtung, in der eine Mehrzahl an Personen lebt, schneller und auch in größerem Ausmaße unter den Bewohnern ausbreitet als in einem Einfamilienheim.
80Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 58; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 5 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
81Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung mehrmals die Woche für einige Stunden ein Dialysezentrum aufsuchen muss, dürften für ihn die Möglichkeiten, Kontakt zu anderen Menschen zu vermeiden und sich so vor dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, dennoch höher sein. Anders gesagt dürfte das Infektionsrisiko des Antragstellers in Relation zu solchen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung leben, geringer sein. Während die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen typischerweise tagtäglich auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen sind, kann der Antragsteller sich auch an den Tagen, an denen er das Dialysezentrum aufsuchen muss, jedenfalls durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, das Wahren des Abstandsgebotes und das Beachten der allgemeinen Hygieneregeln in einem gewissen Umfang selbst schützen.
82Soweit Pflegekräfte in den Alten- und Pflegeheimen (unabhängig vom Alter und etwaigen Vorerkrankungen) ebenfalls schon den Impfstoff erhalten, stellt auch dies keine gegenüber dem Antragsteller ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Insofern geht es nicht in erster Linie um den jeweiligen individuellen Gesundheitsschutz der einzelnen Pflegefachkraft, sondern vielmehr darum, die Funktionsfähigkeit des medizinischen Versorgungssystems, insbesondere der Intensivpflege, zu erhalten und – mittelbar – die Bewohner und Patienten zu schützen. Es handelt sich insoweit um Personenkreise, die ohne Impfung möglicherweise Infektionen in besonders gefährdete Kreise tragen könnten oder die einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind und deren Ausfall aufgrund einer Infektion ebenfalls die Funktion des medizinischen Versorgungssystems nachhaltig beeinträchtigen könnte.
83Vgl. bereits SG Oldenburg, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 7 B 347/21 –, S. 8 f. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
84Auch wenn nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass auch eine gegen COVID-19 geimpfte Person Träger des Virus und damit anderen Personen gegenüber infektiös sein kann,
85vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Wirksamkeit und Sicherheit, Stand: 19. Januar 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=D56FB0F525C4D1C414345BC88E1DA3EE.internet122?nn=13490888),
86ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Dauer der Infektiösität einer Person geringer ist, wenn es nicht zu einem Ausbruch der Erkrankung COVID-19 kommt. Nach derzeitigem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater Erkrankung die Kontagiosität zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurück, wohingegen bei schweren Krankheitsverläufen Patienten auch noch erheblich länger als zehn Tage nach Symptombeginn ansteckend sein könnten.
87Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, 10. Dauer der Ansteckungsfähigkeit, Stand: 8. Januar 2021, (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=D56FB0F525C4D1C414345BC88E1DA3EE.internet122?nn=13490888#doc13776792bodyText10).
88Dass zeitgleich auch die in den Alten- und Pflegeeinrichtungen tätigen Personen die Impfung erhalten könnten, ist nicht zuletzt deshalb in der Coronavirus-Impfverordnung so angelegt. Diese fasst Bewohner und Personal als einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten zusammen, um so ein möglichst umfassenden Schutz der besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zu erreichen.
89Vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 5 f. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
90cc) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass ein Abweichen von der vorskizzierten Priorisierung ausnahmsweise im Einzelfall – auch und gerade mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – grundsätzlich in Betracht kommen kann, dass hier allerdings kein Anlass für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gegeben ist. Auch nach Auffassung der Kammer kann in einem solchen Sinne ein Anspruch auf eine bevorzugte Schutzimpfung bei Vorliegen eines atypischen (Härte-) Falles nur dann gerechtfertigt sein, wenn die grundsätzliche Priorisierung unter Zugrundelegung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission diesem nicht gerecht würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
91Die Ständige Impfkommission führt hierzu selbst aus, dass innerhalb der Impfempfehlung nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen haben berücksichtigt werden können. Daher müssten Einzelfallentscheidungen möglich bleiben. Es obliege den für die Impfung Verantwortlichen, solche Personen, die nicht explizit in der Impfempfehlung genannt seien, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betreffe zum Beispiel Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bezüglich des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliege, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werde.
92Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 4 und 54.
93Das Vorliegen eines derartigen atypischen (Härte-) Einzelfalls, der insbesondere mangels ausreichender wissenschaftlicher Evidenz nicht in der Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt wurde, ist hier indes nicht glaubhaft gemacht worden. Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt sowohl das Alter als auch die Vorerkrankung einer chronischen Nierenerkrankung als risikoerhöhende Faktoren. Dass ein Fall eines nicht in der Empfehlung berücksichtigten Krankheitsbildes vorliegt, ist daher nicht zu erkennen. Der Umstand, dass Personen mit chronischen Nierenerkrankung (unabhängig vom Alter) ein Impfanspruch mit erhöhter Priorität einzuräumen ist, hat auch der Verordnungsgeber in § 4 Nr. 2 Buchstabe b) der CoronaImpfV umgesetzt.
94Ein besonderer (atypischer) Härtefall kann sich weiter auch nicht daraus ergeben, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag „besonders schwer“ an einer chronischen Nierenerkrankung leidet. Die Exekutive müsste unter Bewertung beizuziehender medizinischer Unterlagen eine Entscheidung darüber treffen, in welche Priorisierungsstufe der jeweilige Anspruchsteller einzustufen wäre. Dies wäre nicht nur mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden. Es muss auch stets bedacht werden, dass bei dem Vorziehen einzelner Personen oder Gruppen im Impfprozess andere Personen zurückgestellt werden müssen, solange der Impfstoff nicht in größeren Mengen zur Verfügung steht.
95Vgl. so schon SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – S 10 SV 1/21 ER –, S. 9 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht).
96Mithin wäre eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller sofort zu impfen, nur möglich, wenn ersichtlich wäre, dass keine weitere Person im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ebenso schwer oder möglicherweise schwerer an einer Nierenerkrankung leidet. Ebenso wäre zu berücksichtigen, ob andere Erkrankungen, die von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission berücksichtigt wurden, bei einzelnen Personen derart schwer sind, dass ein noch höheres Risiko hinsichtlich einer COVID-19-Erkrankung vorliegt. Diese Feststellungen lassen sich hier indes nicht treffen. Der Antragsteller hat sie weder substantiiert aufgezeigt noch drängt sich ihre Annahme auf. Vielmehr ist die gegenteilige Annahme, dass weitere Personen durchaus vergleichbar schwer erkrankt sind, überwiegend wahrscheinlich.
97Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, die demnächst zu erwartenden täglichen Überhänge des Impfstoffs im örtlichen Impfzentrum (in einem mit den örtlichen Dialysezentren noch abzustimmenden Verfahren) an die örtlichen Dialysezentren zu übergeben, damit diese sodann ihre Mitarbeiter (gemäß § 2 Nr. 5 CoronaImpfV) und die dort behandelten Personen über 80 Jahre (gemäß § 2 Nr. 1 CoronaImpfV) impfen können. Dies würde auch einer entsprechenden Neubewertung und Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie, die mit Schreiben vom 11. Januar 2021 die lokalen Impfzentren angeschrieben habe,
98abrufbar unter https://www.dgfn.eu/zuteilung-von-covid-19-impfstoffen.html,
99entsprechen. Damit trägt die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer der besonderen Situation der mindestens 80-jährigen Dialysepatienten hinreichend Rechnung. Die risikoerhöhenden Umstände in der Person des hiesigen Antragstellers, namentlich das Alter und eine chronische Nierenerkrankung, führen aber bei alledem nicht zu einem atypischen (Härte-) Fall, der eine unverzügliche Schutzimpfung schon jetzt rechtfertigt.
100II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
101III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.