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So geht Arbeit Kind krank - Job weg?

Schon wieder ist Ihr Kind krank, schon wieder müssen Sie auf der Arbeit fehlen. Das ist für Ihren Chef sicher ärgerlich. Aber feuern kann er Sie nicht. Zumindest, wenn Sie ein paar Regeln einhalten.
Foto: Philip James Corwin/ Getty Images

Sie haben ein Problem:

Ihr Kind ist krank geworden, Norovirus, wie vorher bei praktisch all den Spielkameraden in der Kita. Warum sollte auch ausgerechnet Ihre Familie verschont bleiben?

Das Dumme: Ihr Partner ist auf Dienstreise, niemand außer Ihnen kann sich um Ihr Kind kümmern. Der Kinderarzt meint: Mindestens bis zum Wochenende wird die Sch... dauern. Als Sie Ihrem Chef ankündigen, dass Sie ein paar Tage wegbleiben müssen, reagiert der völlig überzogen: Das sei jetzt schon Ihr dritter Ausfall in diesem Winter, Sie hätten wohl keine Lust zu kommen - wenn Sie mehr als einen Tag fehlen, könnten Sie für immer zu Hause bleiben.

Stimmt schon, Sie haben oft gefehlt. Einen Husten und eine schwere Grippe hat Ihr Kind schon gehabt, immerhin einmal ist Ihr Partner mit der Betreuung eingesprungen. Kurz vor Weihnachten haben Sie sich selbst nicht mehr zur Arbeit schleppen können, mit diesem Dauerschnupfen. Trotzdem, das hat gerade noch gefehlt: Jetzt müssen Sie auch noch um Ihren Job fürchten.

Das könnte helfen:

Juristisch ist das vergleichsweise einfach. Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre, haben Sie in so einem Fall ein Recht auf Freistellung. Das hat neulich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt : Verweigert Ihnen der Chef die Freistellung, können Sie auch eigenmächtig zu Hause bleiben. Das Kind geht vor.

Will Ihr Chef Ihnen deshalb kündigen, können Sie sich vor Gericht wehren - und haben gute Chancen. Dazu müssen Sie zwar nachweisen, dass Sie wegen Ihres kranken Kindes gefeuert wurden und nicht aus anderen Gründen. Aber der Hinweis auf den zeitlichen Zusammenhang - Krankmeldung und umgehende Kündigung - genügt fürs Erste. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er Sie nicht wegen Ihres kranken Kindes gemaßregelt hat.

Worauf müssen Sie achten?

Zunächst einmal auf alles, was bei Ihrer eigenen Krankmeldung auch gelten würde:

  • Informieren Sie Ihre Firma umgehend, schließlich müssen die Kollegen ja auch mit der Situation klarkommen.
  • Gehen Sie idealerweise am ersten Tag zum Arzt: Ihr bester Nachweis ist die ärztliche Bescheinigung.
  • Schicken Sie die Ausfertigung für den Arbeitgeber direkt ab, um alle Fristen einzuhalten. Soll Ihnen doch niemand einen Formfehler vorhalten können.

Wenn Sie schon ahnen, dass Ihr Vorgesetzter Probleme machen könnte, ist es außerdem ratsam, Belege dafür zu sammeln, dass Ihr Partner nicht für die Kinderbetreuung zur Verfügung stand.

Achten sollten Sie außerdem aufs Geld. Persönliche Informationen dazu kann Ihnen Ihre Krankenversicherung geben. Grundsätzlich gilt:

  • Der Freistellungsanspruch beträgt zehn Tage im Jahr pro Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 25 Tage im Jahr.
  • Im Prinzip sollen Sie bei vollen Bezügen freigestellt werden. Dazu wird der Arbeitgeber zwar vom Gesetz angehalten, verpflichtet ist er aber nicht. Fünf Tage werden von vielen Gerichten als angemessen angesehen, aber es lohnt sich, mal in der Personalabteilung nachzufragen, wenn gerade alle gesund sind. Denn in Arbeits- und Tarifverträgen oder auch in Firmenvereinbarungen gibt es dazu oft abweichende Regelungen, die dann für Sie gelten.
  • Zahlt der Arbeitgeber nicht, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das bekommen Sie von der Krankenkasse, es beträgt in der Regel rund 70 Prozent Ihres Bruttoeinkommens. Dazu müssen Sie das ärztliche Attest bei der Kasse einreichen.
  • Das Nachsehen haben hier Privatversicherte. Wenn beide Elternteile privat versichert sind oder ein Elternteil und das Kind, gibt es kein Kinderkrankengeld. Aber dann hat Ihnen der Versicherungsmakler bestimmt schon eine entsprechende Zusatzversicherung angeboten.

Übrigens hilft es immer, seinen Arbeitsvertrag zu kennen - es gibt nämlich Klauseln, mit denen der Arbeitgeber ausschließen kann, dass er Sie bei einer Freistellung weiterbezahlt, etwa: "Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit." Ein Recht Ihr Kind zu pflegen, haben Sie mit so einer Vertragsklausel selbstverständlich auch, Sie sollten sich aber sofort um Kinderkrankengeld kümmern.

Und sonst so?

Zwei Fragen sind nun noch ganz wichtig. Zum einen: Was machen Eltern älterer Kinder? Schließlich können auch die so krank werden, dass man sie nicht allein zu Hause lässt. In Notfällen gilt das Gleiche wie für die Kleinen: Die Eltern dürfen den Arbeitsplatz verlassen, etwa wenn es einen Unfall in der Schule gegeben hat. Wenn nötig , können sie auch am Folgetag zu Hause bleiben.

Für solche Kurzzeitausfälle müssen Sie nicht einmal Vergütungseinbußen hinnehmen. Sie gelten laut Bürgerlichem Gesetzbuch als vorübergehend verhindert , müssen nur rechtzeitig Bescheid geben und ein Attest vorlegen. Längere Ausfälle sind hier aber nicht mehr abgedeckt, auch nicht durch Kinderkrankengeld. Immerhin: Wenn Sie eine professionelle Kinderbetreuung organisieren, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Bezahlen müssen Sie aber alles selbst.

Zum anderen: Was tun, wenn die zehn Tage aufgebraucht sind? Dann müssen Sie improvisieren. Vielleicht ist Arbeit von zu Hause aus möglich? Vielleicht haben Sie auf dem Überstundenkonto etwas angespart, oder dürfen hier ins Minus gehen? Manchmal hilft nur noch, den eigenen Urlaub anzubrechen - oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Beides geht jedoch an die Substanz, entweder psychisch und körperlich, denn die Zeit mit einem kranken Kind ist nicht erholsam, oder finanziell. Wenn irgend möglich, reizen Sie erst die gesetzlichen Möglichkeiten der Freistellung aus.

Und lassen Sie sich um Himmels Willen in so einer Situation nicht krankschreiben, ohne wirklich krank zu sein. So verständlich das in der Not sein mag: Das wäre Betrug.