Pressemitteilung | Qualitätssicherung, Veranlasste Leistungen

Hecken: „Pandemie verlangt zu handeln“ – G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit

Berlin, 2. Dezember 2021 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit und verordneten Leistungen bis Ende März 2022 verlängert. Zudem reaktivierte er bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Bis Ende März können Krankenhäuser beispielsweise von der Mindestausstattung mit Pflegefachkräften bei bestimmten komplexen Behandlungen abweichen. Es wird bis zu diesem Zeitpunkt in den Krankenhäusern auch auf bestimmte Kontrollen durch den Medizinischen Dienst verzichtet. Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle der Corona-Pandemie, die durch sehr hohe Infektionszahlen, eine zu niedrige bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensivstationen der Krankenhäuser geprägt ist.

„Die vierte Welle der Corona-Pandemie zeigt uns deutlich, was es heißt, zu zögern und zu zaudern, statt vorbeugend entschlossen zu handeln: Es kostet Menschenleben“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Mit unseren heutigen Beschlüssen leisten wir unseren Beitrag, um Krankenhäuser sowie Arztpraxen zu entlasten und zugleich Patientinnen wie Patienten zu schützen. Wir setzen durch unsere Beschlüsse klare Prioritäten, um das Funktionieren der Krankenhäuser in der jetzigen Ausnahmesituation trotz Personalengpässen erneut abzusichern. Außerdem entlasten wir die Gesundheitsversorgung im ambulanten Bereich weiterhin, indem unnötige Arzt-Patienten-Kontakte reduziert werden und so das Infektionsrisiko sinkt. Wir wollen alles daransetzen, die Gesundheitsversorgung für alle aufrechtzuerhalten, ganz gleich, ob sie an Covid-19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen wie einem Herzinfarkt oder wegen einer chronischen Erkrankung medizinische Hilfe brauchen.“

Hecken weiter: „Die Patientenvertretung wie auch die gemeinsame Selbstverwaltung aus Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhausvertretung sind sich einig: Wenn es hilft, Pflegekräften sowie Ärztinnen und Ärzten für die Patientenversorgung und für Impfungen Freiräume zu verschaffen, müssen Bürokratie und Dokumentationsvorgaben zur Qualitätssicherung in dieser Ausnahmesituation erneut auf ein unverzichtbares Minimum reduziert werden. Der G-BA kann aber nicht die grundlegenden Entscheidungen zum Reduzieren von Kontakten treffen, um die nach wie vor extrem hohen Neuinfektionen einzudämmen. Hier sind Bund und Länder in der Verantwortung. Deshalb ersuchen wir die Bundesregierung und die Landesregierungen dringend, in der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz das Ihrige zu tun, um einen Kollaps der Intensivversorgung in den Krankenhäusern abzuwenden. Unser Dank gilt an dieser Stelle den Pflegerinnen und Pflegern, den Ärztinnen und Ärzten sowie all den Menschen, die in medizinischen Einrichtungen oder in Pflegeheimen seit vielen Monaten bis zur eigenen Erschöpfung arbeiten und damit unbeschreiblich viel für unsere Gesellschaft leisten.“

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen geht es um diese Sonderregelungen:

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelas-sene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
    Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der Anforderungen zur Qualitätssicherung geht es um diese Sonderregelungen:

Personal-Mindestvorgaben: Bei bestimmten komplexen Behandlungen können Krankenhäuser von den Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften sowie für die ärztliche wie pflegerische Weiterbildung abweichen, die in folgenden Richtlinien geregelt sind:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)

Aussetzen von Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD): Aufgrund der Corona-Pandemie werden die Kontrollen im Sinne der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA erneut vom 2. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Zudem finden keine Kontrollen des MD vor Ort in den Krankenhäusern statt, um Kontakte und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Inkrafttreten der Beschlüsse

Der heutige Beschluss zu den verordneten Leistungen tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft. Damit ist auch beim Krankentransport eine lückenlose Versorgungspraxis abgesichert – hier waren Teile an die ausgelaufene epidemische Lage nationaler Tragweite gebunden.

Der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Qualitätssicherung tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 2. Dezember 2021 in Kraft.

Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bereits bis 31. Mai 2022, da sie an § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind.

Für den Bereich der veranlassten Leistungen gibt es eine Übersicht zu den vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.


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