Der AfD-Bundestagsabgeordnete Albrecht Glaser hat eine interessante Frage gestellt: Kann für ein Glaubenssystem, das keine Religionsfreiheit gewährt, das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz gelten? Ist das nicht ein Paradox?

Leider hat er darauf eine unterkomplexe Antwort gegeben. "Der Islam ist eine Konstruktion, die selbst die Religionsfreiheit nicht kennt und die sie nicht respektiert. Und die da, wo sie das Sagen hat, jede Art von Religionsfreiheit im Keim erstickt. Und wer so mit einem Grundrecht umgeht, dem muss man das Grundrecht entziehen", sagte Glaser im April.

Die Grünen-Politikerin Katrin Göring-Eckardt schaffte es, diese intellektuelle Simplizität noch zu unterbieten, indem sie erwiderte, Glaser "erkennt das Grundgesetz nicht an". Weshalb die Grünen-Fraktion ihn nicht zum Bundestagsvizepräsidenten wählen könne. So sah es die Mehrheit des Parlaments. Glaser fiel am Dienstag dreimal durch, und die Botschaft war klar: Solche Diskussionen wollen wir hier nicht.

Wenn sie der AfD einen Märtyrerstatus verschaffen wollen, sollten die übrigen Parteien im neuen Bundestag nur so weitermachen. Kaum etwas freut und stärkt das Anti-Establishment mehr als angebliche Bannerträger der Freiheitlichkeit, die sich nicht anders zu helfen wissen, als unangenehme Fragesteller als Extremisten zu diffamieren.

Nein, liebe Frau Göring-Eckardt: Wer das Vertrauen in die Weisheit der Verfassung aufrechterhalten will, muss sich schon ein Minimum an argumentativer Mühe machen.

Würde man zum Beispiel einer Partei, die ihren Mitgliedern verböte, jemals auszutreten, und ihnen androhte, sie im Falle eines Parteiwechsels zu töten, gestatten, sich auf die Parteienfreiheit des Artikels 21 Grundgesetz zu berufen? Ganz sicher nicht. "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (…), sind verfassungswidrig", heißt es in dessen Absatz 2.

Warum gilt dies dann nicht analog für die Religionsfreiheit?

Glaser hat mit seiner empirischen Behauptung ja völlig recht; dort, wo der Islam Staatsreligion ist, gibt es keine Glaubensfreiheit. Und auf Apostasie, den Abfall vom Islam, steht laut Scharia die Todesstrafe.

Nur sollte man etwas genauer wissen, wie Grundrechte funktionieren, und das tut Glaser offenbar nicht.

Die Geltung eines Grundrechts hängt nicht davon ab, wie sein Träger mit diesem Grundrecht umgeht. Sehr wohl eingeschränkt werden kann allerdings die Ausübung eines Glaubens.

Die Religionsfreiheit bedeutet gerade nicht, dass jeder alles, was er glaubt, hier auch verwirklichen darf. Die Freiheit, seine Religion auszuleben, endet vielmehr dort, wo gleichrangige Freiheitsrechte anderer betroffen sind. Diese Unterscheidung bedeutet als Erstes: Glaubensinhalte selbst müssen nicht verfassungskonform sein, um von Artikel 4 umfasst zu werden. Ansonsten müsste zum Beispiel der Katholizismus verboten werden, denn seine Dogmen (nur Männer können zum Priester geweiht werden, Zölibat) verstoßen eindeutig gegen den Gleichberechtigungsartikel 3, gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl aus Artikel 12 und gegen das Recht auf individuelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Grundgesetz.

Zur Ehrlichkeit gehört jedoch auch, dass der Mainstream-Islam keine Religion wie die meisten anderen ist, sondern einen Mischcharakter besitzt. Er erhebt den Anspruch, verbindliche Regelungen nicht nur in spiritueller, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, inklusive eigener Vorstellungen von Familien-, Erb- und Strafrecht. Deswegen kollidiert der Islam besonders heftig mit vielen Grundrechten. Auch wenn dies zur Frustration mancher Muslime führen mag: Genau in diesen Kollisionsfällen darf der demokratische Rechtsstaat keinen Millimeter von seinen Freiheitsgrundsätzen abrücken.

Wer glaubt, er könne seinen Töchtern aus religiösen Gründen die Teilnahme an Klassenfahrten oder am Sportunterricht untersagen, wird diese Vorstellung mit Artikel 3 und 7 des Grundgesetzes versöhnen müssen, dem Gleichberechtigungsgrundsatz und dem Erziehungsauftrag des Staates. Das Bundesverwaltungsgericht und der EGMR haben bereits in diesem Sinne geurteilt: Die Teilnahme am Schwimmunterricht ist einer Muslimin – im Burkini – zumutbar.

Religiöse Gebote können es ebenso wenig rechtfertigen, Kinder, die noch nicht religionsmündig sind, körperlich zu verletzen. Deswegen bleibt das "Beschneidungsgesetz", das der Bundestag 2012 verabschiedete, ein Unding. Der richtige Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit wäre es, eine Beschneidung erst ab der Volljährigkeit des Betroffenen zuzulassen, egal ob es sich um Muslime oder Juden handelt.

Aber was ist nun mit der Besonderheit des Apostasie-Verbots, auf das Glaser sich bezieht? Es belastet den Islam in der Tat mit einem kategorialen Unterschied gegenüber anderen Religionen. Wem die Beschränkungen des Katholizismus oder des Judentums nicht passen, kann jederzeit aussteigen oder konvertieren. In der Praxis achten diese Religionen deshalb das zweite Grundrecht, das in Artikel 4 wohnt: das Recht, nicht zu glauben.

Man könnte es sich nun einfach machen und finden: Der Staat schützt diese Freiheit zum Nichtglauben dadurch, dass er Muslimen, die Apostaten mit dem Tode bedrohen, seinerseits mit einer Freiheitsstrafe droht. Der Staat stellt zudem Polizeischutz für liberale Muslime, die Moscheen gründen, in denen Frauen predigen dürfen. Dies ändert allerdings kaum etwas an der permanenten potenziellen Nötigung zum Glauben, die dem Islam innewohnt und die mit Artikel 4 nicht zu vereinbaren ist.

Der Staat hat deshalb an dieser Stelle eine aktive und vorauseilende Schutzpflicht, sprich: Er hat darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Muslime auch die (negative) Glaubensfreiheit anderer respektieren. Wie das gehen soll? Zum Beispiel, indem er staatlichen islamischen Religionsunterricht anbietet (und nur solchen erlaubt), in dem diese aufgeklärte Position vertreten wird. Zum Beispiel, indem er von seinen Beamten verlangt, diese Freiheit anzuerkennen, und sie anderenfalls aus dem Staatsdienst entfernt. Zum Beispiel, indem er die ausländische Finanzierung von Imamen unterbindet, die Glaubensunfreiheit predigen.

Ja, die Religionsfreiheit gilt auch für den Islam. Aber wie weit genau sie für ihn gelten kann, wie, ganz grundsätzlich, eine grundgesetzkonforme religiöse Praxis aussehen muss, darüber darf, nein, muss gestritten werden. Auch im Bundestag.