OLG Hamburg: Google haftet nicht für die Inhalte von Suchergebnissen

Das Hanseatische Oberlandesgericht beendete einen fünf Jahre andauernden Rechtsstreit, in dem ein Kläger verlangt hatte, bestimmte Suchergebnisse herauszunehmen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Der Internetdienstleister Google haftet laut einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nicht für die Inhalte von Suchergebnissen, den so genannten Snippets. Es sei für jeden verständigen Nutzer offenkundig, dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern dass ihr nur die "Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen" zukomme. Dies entschied das Gericht mit einem heise online vorliegenden Urteil vom 26. Mai 2011 (Az. 3 U 67/11), es beendete damit einen fünf Jahre andauernden Rechtsstreit.

Geklagt hatte der Geschäftsführer eines Unternehmens für die Vermittlung von Kapitalanlagen, über die im Internet mehrfach behauptet wurde, es vertreibe "Schrottimmobilien". Dieser wollte per einstweiliger Verfügung beim LG Hamburg erreichen, dass Google nicht mehr vier Suchergebnisse aus einem Online-Finanzforum anzeigt. Darüber hinaus sollte Google auch generell verhindern, dass der Name des Klägers in Suchergebnissen angezeigt wird, in denen Worte wie "Betrug", "Immobilienbetrug" oder "Machenschaften" vorkommen – zumindest dann, wenn sich aus den Ergebnissen nicht ergebe, dass der Kläger nicht so gehandelt habe. Allerdings war der Kläger in der Vergangenheit unter anderem mehrfach von Käufern seiner Häuser zivilrechtlich verklagt worden, wobei ihm unter anderem vorgeworfen wurde, Immobilien zu teuer beziehungsweise in mangelhaftem Zustand verkauft zu haben.

Gegen die vom Kläger 2006 erwirkte einstweilige Verfügung widersprach Google, das Landgericht bestätigte jedoch seine Entscheidung. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht Anfang 2007 die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Verfügung zurück. Der Kläger erhob daraufhin Hauptsacheklage, die erneut vor dem LG Hamburg verhandelt wurde. In diesem Verfahren wies das Landgericht die Klage zurück (Az. 324 O 867/06) und schloss sich weitgehend der Begründung des OLG an.

Das Hanseatische Oberlandesgericht wies nun die Berufung des Klägers in der Hauptsache als unbegründet zurück. Die beanstandeten Suchergebnisse enthielten keine ehrverletzenden Inhalte, es werde allenfalls eine fremde Meinungsäußerung verbreitet, von der sich Google hinreichend distanziert habe. Wenn man zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der anderen Seite abwäge, sei die Verbreitung dieser Informationen zulässig.

Google hafte auch nicht als so genannter Störer. Allein Suchergebnisse anzuzeigen sei keine undifferenzierte unwahre Tatsachenbehauptung oder unwahre Meinungsäußerung über den Kläger. Nutzer von Suchmaschinen gingen nicht davon aus, dass es sich bei den Ergebnissen um eigene Äußerungen des Betreibers handele; ihnen sei klar, dass in den Suchergebnissen nur Inhalte von indexierten fremden Internetseiten angezeigt werden. Dies sei insbesondere nicht, wie der Kläger meinte, mit "Schlagzeilen" gleichzusetzen. Eine Suchmaschine agiere nicht wie ein Presseorgan, sondern reagiere nur auf die Eingaben der Nutzer.

Google habe konkret benannte Suchergebnisse gesperrt und sei dadurch seinen Prüfungspflichten hinreichend nachgekommen, erläuterte das Gericht. Wolle man einer Suchmaschine auferlegen, nicht nur konkret benannte Ergebnisse zu überprüfen, würde dadurch die Informationsfreiheit unzulässig eingeschränkt; Anbieter könnten auch Seiten mit zulässigen Seiten sperren, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Eine Revision hat das OLG in seinem ausführlich begründeten Urteil nicht zugelassen. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung habe.

[Update: Der Kläger hat inzwischen gegenüber heise online über seinen Anwalt mitgeteilt, dass er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.]
(anw)