Gericht: Durchsuchung wegen mittelbarer Links auf Kinderporno-Sperrliste rechtmäßig [Update]

Ein Blog-Betreiber hatte einen mittelbaren Link auf die dänische Sperrliste zu Kinderpornographie gesetzt, die Wikileaks veröffentlicht hatte. Auch dadurch kann man sich im Visier der Strafverfolgungsbehörden wiederfinden.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe war die Durchsuchung bei einem Blog-Betreiber rechtmäßig, der einen mittelbaren Link auf die dänische Sperrliste mit Kinderpornographie gesetzt hatte.

Für viel Wirbel hat die Veröffentlichung unter anderem der dänischen Sperrliste zum Blockieren von angeblichen kinderpornographischen Inhalten auf der Website von Wikileaks gesorgt. Inzwischen fand auch beim Besitzer der .de-Domain von Wikileaks, das sich als Sammelstelle für meist geheime Dokumente versteht, eine Hausdurchsuchung wegen dieser Inhalte statt.

Auch, wer lediglich mittelbar und über Zwischenstationen auf Wikileaks verlinkt, kann sich im Visier der Strafverfolgungsbehörden wiederfinden. Mitte Februar wurden auf Basis einer Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim die Räume eines Blog-Betreibers durchsucht. Dieser hatte von seiner Seite einen Link auf einen anderen Blog gesetzt, der wiederum auf Wikileaks verlinkt hatte, wo die Sperrliste abrufbar war.

Das Landgericht Karlsruhe hatte nun über eine Beschwerde gegen diese Hausdurchsuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 26. März beurteilten die Richter diesen als rechtmäßig und wiesen die Beschwerde zurück. Gegen den Beschuldigten ergebe sich der Verdacht zumindest der Teilnahme an einem strafbaren Zugänglichmachen und dem Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184b des Strafgesetzbuches (StGB).

Strafbar könne sich der Betreiber einer Website bereits dadurch machen, dass er einen gezielten Link auf eine Internetseite mit derartigen Inhalten setzt und sich diese zu einem eigenen Inhalt macht. Aufgrund der netzartigen Struktur des World Wide Web sei "jeder einzelne Link (…) kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind".

Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur einen "einfachen Link gesetzt" habe, sondern "gezielt den Weg zu den Zielseiten mit missbilligtem Inhalt mittels sog. Sprungmarken von seiner Seite aus gewiesen hat". Nach Aktenlage habe sich daher der Beschuldigte den strafbaren Inhalt des fremden Angebots "unter erschwerender Berücksichtigung der eigenen Ausführungen auf seiner Internetseite zu Eigen gemacht". In diesem Zusammenhang könne auch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte seit 1994 bereits dreimal wegen Besitzes und Verbreitung derartiger Schriften verurteilt worden war.

Zudem sei nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe durch das Setzen des Links ein Anfangsverdacht bezüglich des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen gegeben, der eine Beschlagnahmung der Computeranlage des Beschuldigten rechtfertige. Ein solcher Besitzerwerb sei bereits "mit dem automatischen Download in den Arbeitsspeicher, dem so genannten Cache, gegeben".

Rechtsanwalt Thomas Stadler kritisierte gegenüber heise online die Entscheidung des Landgerichts. Nach seiner Ansicht bricht das Gericht mit dem anerkannten strafrechtlichen Kausalitätsbegriff, also der Frage, wann einer Person eine Handlung zuzurechnen ist. Stadler: "Wenn eine Kausalkette, die über mehrere Links hinweg reicht, strafrechtlich zurechenbar sein soll, dann hätten sich in dem konkreten Fall vermutlich tausende oder zehntausende Blogger strafbar gemacht."

[Update]:
Der von der Hausdurchsuchung Betroffene kündigte inzwischen gegenüber heise online an, gegen den Beschluss Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen. Zudem habe er gegen die an der Entscheidung beteiligten Richter und Staatsanwälte Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB erstattet.

Siehe zu dem Thema auch:

(Joerg Heidrich) / (jk)