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Homo-Ehe EU-Richter untersagen Steuerdiskriminierung

Gleichberechtigung für schwule und lesbische Paare: Wenn sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, haben Homosexuelle die gleichen Ansprüche auf Altersversorgung wie Mann und Frau in einer Ehe. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden.
Schwules Paar in Hamburg: Situation mit Ehe zwischen Mann und Frau vergleichbar

Schwules Paar in Hamburg: Situation mit Ehe zwischen Mann und Frau vergleichbar

Foto: Jens Ressing/ dpa

Luxemburg - Die obersten EU-Richter haben die Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gestärkt. Laut einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen sie bei der betrieblichen Altersvorsorge steuerlich nicht benachteiligt werden. Sofern Schwule oder Lesben in einer eingetragenen Partnerschaft leben, haben sie den gleichen Anspruch auf Rentenzahlungen wie gemischtgeschlechtliche Eheleute. Bisher bestehende Nachteile seien eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, sagten die Richter.

Geklagt hatte ein schwuler ehemaliger Verwaltungsangestellter der Stadt Hamburg, der im Februar 2001 mit seinem Partner offiziell die Homo-Ehe einging. Der Mann, der seit 1990 erwerbsunfähig ist, beantragte daraufhin eine Erhöhung seiner Zusatzversorgung unter Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse drei. Doch die Stadt Hamburg lehnte das ab. Begründung: Diese Steuerklasse sei nur Ehepartnern vorbehalten.

Die Klage des Mannes legte das Arbeitsgericht Hamburg dem EuGH vor, der nun in seinem Urteil entschied, dass das Verhalten der Stadt eine "Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung" darstelle.

Auch private Arbeitgeber müssen gleiche Vorsorge zahlen

Das Gericht sprach dem Kläger die beantragte Erhöhung der Versorgung von 302 Euro zu. Seine Situation sei insgesamt mit der eines Ehepartners vergleichbar. Zudem seien auch Partner innerhalb einer Homo-Ehe zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet.

Nach dem Luxemburger Urteil können Lebenspartner nun rückwirkend ab Ablauf der Umsetzungsfrist für die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, eine Berechnung ihrer Zusatzversorgung verlangen, die gleichgeschlechtlichen Ehepartnern entspricht.

Öffentliche Arbeitgeber sind unmittelbar an das Urteil gebunden. Grundsätzlich ist das Urteil aber auch auf die betriebliche Altersversorgung übertragbar. Sofern private Arbeitgeber unter Hinweis auf deutsche Gesetze die Gleichbehandlung verweigern, können Lebenspartner gegen den Bund einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Aktenzeichen: C-147/08

seh/dpa/AFP