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Urteil Rechtsextremer Schornsteinfeger verliert seinen Kehrbezirk

Ein öffentlich bestellter Schornsteinfeger darf sich privat keine rechtsextremen Umtriebe erlauben - sonst kann ihm sein Kehrbezirk entzogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Es gab damit dem Land Sachsen-Anhalt recht.
Schornsteinfeger Battke (Archiv): Niederlage vor Gericht

Schornsteinfeger Battke (Archiv): Niederlage vor Gericht

Foto: dapd

Leipzig - Ein rechtsextremer Schornsteinfeger hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage hinnehmen müssen. Die Richter entschieden am Mittwoch in Leipzig zu Gunsten des Landesverwaltungsamts Sachsens-Anhalt. Dieses hatte den Bezirksschornsteinfegermeister Lutz Battke 2008 von seinem Posten abberufen. Die Begründung: Seine Teilnahme an sogenannten Trauerfeiern für die Mörder des früheren deutschen Außenministers Walther Rathenau zeige, dass er nicht die notwendige persönliche Zuverlässigkeit für das Amt mitbringe.

Battke, der als Parteiloser für die NPD im Kreistag des Burgenlandkreises sowie im Stadtrat von Laucha sitzt, hatte gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamts geklagt, mit dem seine Abberufung ausgesprochen worden war. In den Vorinstanzen hatte er sich noch durchgesetzt, nun änderten die Bundesverwaltungsrichter deren Urteile ab und wiesen die Klage zurück.

Das Verwaltungsgericht Halle und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatten ihre Entscheidungen damit begründet, dass die politischen Aktivitäten Battkes keinen Bezug zu seiner Berufstätigkeit hätten. Das sieht das Bundesverwaltungsgericht anders. Zwar bestehe bei Kaminkehrern keine Pflicht zur absoluten Verfassungstreue wie etwa bei Beamten. Aber als sogenannte Beliehene nähmen sie öffentliche Aufgaben wahr - und müssten deswegen die Grundrechte ihrer Kunden achten.

Durch seine regelmäßige Teilnahme an den sogenannten Totenfeiern für Rathenaus Mörder habe er deutlich gemacht, dass er schwerste und zudem antisemitische Straftaten billige und die Täter sogar für verehrenswürdig halte. Damit offenbare er eine antisemitische und rassistische Grundhaltung, die elementare Grundrechte von Mitbürgern gering achte. Damit sei er nicht zuverlässig genug, um die Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu erfüllen, urteilte der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

ler/dapd/dpa

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