Veröffentlichung KWMBl. 2009/08 S. 150 vom 20.04.2009

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2210-2-13-WFK
2210–2–13–WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Vom 20. April 2009 (GVBl S. 122)
 
    Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
 
§ 1
    Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 23. Mai 2007 (GVBl S. 361, BayRS 2210–2–13–WFK) wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 erhält folgende Fassung:
㤠2
Hochschulleitung
    1Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an. 2Abweichend von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 und Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.“
 
2.
§ 3 erhält folgende Fassung:
 
㤠3
Vizepräsident oder Vizepräsidentin
für den Bereich der
Wirtschafts- und Personalverwaltung
    (1) Abweichend von Art. 19 Abs. 2 Satz 3, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 21 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 23, 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Art. 39 Satz 1 BayHSchG tritt an die Stelle des Kanzlers oder der Kanzlerin ein hauptberuflicher Vizepräsident oder eine hauptberufliche Vizepräsidentin für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.
    (2) 1Die abweichend von Art. 23 Abs. 1 BayHSchG an die Stelle der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin tretende Bestellung zum hauptberuflichen Vizepräsidenten oder zur hauptberuflichen Vizepräsidentin nach Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus. 2Der hauptberufliche Vizepräsident oder die hauptberufliche Vizepräsidentin nach Abs. 1 wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin abweichend von Art. 22 Abs. 1 BayHSchG aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG) und der Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt. 3Art. 23 Abs. 2 BayHSchG findet keine Anwendung. 4Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 5Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG kann die Grundordnung vorsehen, dass im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des hauptberuflichen Vizepräsidenten oder der hauptberuflichen Vizepräsidentin nach Abs. 1 eine Ergänzungswahl für eine vollständige Amtszeit durchgeführt wird.
    (3) Der hauptberufliche Vizepräsident oder die hauptberufliche Vizepräsidentin nach Abs. 1 nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Kanzler oder der Kanzlerin zugewiesen sind.
    (4) Für die Vertretung gilt Art. 23 Abs. 4 BayHSchG entsprechend.“
 
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
Satz 4 wird aufgehoben.
b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
    „(2) Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; Art. 57 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.“
 
4.
§ 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
    „3Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wählt der Konvent der Fachschaften aus dem Kreis der Studentenvertreter und Studentenvertreterinnen der Fachschaften die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).“
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
 
5.
Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Abweichend von Satz 2 treten § 2 Satz 1 und § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
 
§ 2
Inkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
    (2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 4 am 1. April 2010 in Kraft.
 
München, den 20. April 2009
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister