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Viagra per Internet, Straftat, Abgabenordnung, Arzneimittelgesetz

21. September 2007 17:54 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Zusammenfassung

Welches Verhalten ist jetzt sinnvoll, wenn ich auf Grund einer Potenzmittelbestellung aus England, zu einer Anhörung des Hauptzollamtes geladen werde?

Es ist unbedingt ratsam, vor der Abgabe einer unbedarften Stellungnahme, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht bei der Behörde zu beauftragen. Sie sind nicht verpflichtet, zu den erhobenen Vorwürfen Angaben zu machen.

Guten Tag,

ich habe im Juni ´07 bei einem Internetanbieter ("Apotheke in England" Potenzmittel (60 Stck. Cialis)) für meinen eigenen, persönlichen Bedarf bestellt. Als diese nach den avisierten 3-4 Wochen nicht bei mir angekommen waren, habe ich den Anbieter kontaktiert um zu reklamieren. Man sagte mir daraufhin, das dies schon mal vorkommen könne und man werde die Sendung wiederholen. Im August ´07 bekam ich dann Post vom Hauptzollamt Frankfurt und mir wurde mitgeteilt, dass eben diese Postsendungen geöffnet und einbehalten wurden ("Sicherstellung einer an Sie gerichteten Postsendung"), weil die Einfuhr solcher Medikamente aus nicht EU Staaten nicht erlaubt ist. Daraufhin habe ich den Anbieter sofort kontaktiert und um Rückabwicklung gebeten. Mein Geld habe ich auch vollständig zurückbekommen. Im September ´07 nun bekam ich ein weiteres Schreiben vom Hauptzollamt. Es handelt sich um eine "Anhörung wegen des Verdachts eines Verstosses gegen das AMG (§ 95 (1)) in Tateinheit mit dem Verdacht eines Verstosses gegen das PatentG. Weiterhin ist die Rede von einem Verstoss gegen die Abgabenordnung (§ 372-Bannbruch).

Dadurch, dass zweimal 60 Tabletten beschlagnahmt wurden, wird mir vorgeworfen, dass ich mit den Tabl. Handel betreibe oder sie an andere abgebe, was jedoch nicht der Fall ist.

Meine Frage ist nun:

Welches Verhalten ist jetzt sinnvoll ?

Soll ich die zwei Anhörungsbögen wahrheitsgemäss ausfüllen und zurücksenden oder soll ich den Vorwurf generell abstreiten (kann mir die Bestellung nachträglich nachgewiesen werden)?

Mit welchen Kosten und Konsequenzen muss ich rechnen (ich bin noch nie in irgendeiner Weise auffällig oder verurteilt worden)?

Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung. Was kostet mich ein Anwalt in dieser Sache ?

Für eine zügige Antwort wäre ich dankbar, da ich für die Rücksendung der Anhörung nur sehr begrenzt Zeit habe.

Herzlichen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) auf der Grundlage Ihrer Angaben weiter wie folgt:

Welches Verhalten ist jetzt sinnvoll ?

Es ist unbedingt ratsam, vor der Abgabe einer unbedarften Stellungnahme, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht bei der Behörde zu beauftragen. Sie sind nicht verpflichtet, zu den erhobenen Vorwürfen Angaben zu machen.


Soll ich die zwei Anhörungsbögen wahrheitsgemäß ausfüllen und zurücksenden oder soll ich den Vorwurf generell abstreiten ( kann mir die Bestellung nachträglich nachgewiesen werden) ?

Der Ausgang des Verfahrens kann ohne Akteneinsicht nicht seriös prognostiziert werden. Es liegt jedoch nahe, dass die Staatsanwaltschaft einen für die Erhebung der öffentlichen Anklage hinreichenden Tatverdacht bejahen wird. Schließlich sind Sie als der Adressat der beschlagnahmten Gegenstände genannt.


Was kostet mich ein Anwalt ( in dieser Sache ) ?

Zunächst würde die Beauftragung eines Verteidigers gemäß §§ 2 Abs. 2 , 14 RVG i.V.m. Nr. 4100 und Nr. 4104 VV RVG Grundgebühr und Verfahrensgebühr auslösen. Deren konkrete Höhe richtet sich gemäß § 14 RVG bei Rahmengebühren nach sämtlichen Umständen des Falles, vor allem auch nach dem Bearbeitungsumfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und weiteren Faktoren:

-----------------
4100 VV RVG

Grundgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
30,00 bis 300,00 EUR

4104 VV RVG

Verfahrensgebühr

Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
30,00 bis 250,00 EUR
Im Idealfall würde das Verfahren gegen Sie eingestellt, sodass zusätzlich die Gebühr nach Nr.: 4141 Abs. 1 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr anfallen würde. Käme es zu einer Anklage so würden weitere Gebühren ausgelöst.
------------------

Viele Strafverteidiger arbeiten übrigens auch zu Stundensätzen, wobei 150,00 €uro pro Stunde nicht unüblich sind.


Mit welchen Kosten und Konsequenzen muss ich rechnen ( ich bin noch nie in irgendeiner Weise auffällig oder verurteilt worden ) ?

Sie sollten die Angelegenheit nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 95 Abs. AMG wird immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Handelt der Täter fahrlässig, so kann die Strafe immer noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sein; so § 95 Abs. 4 AMG . Zudem könnte der Straftatbestand des Bannerbruchs verwirklicht sein; vgl.: Anlage.

Selbst wenn Ihnen keine Straftat nachgewiesen werden kann, so wäre immer noch eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 97 AMG zu befürchten.

Zunächst sollte ein Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragt werden. Zuvor kann keine seriöse Einschätzung zu der konkreten Höhe eines zu befürchtenden Strafausspruches abgegeben werden. Auf keinen Fall sind Sie verpflichtet, sich selbst zu belasten.

Ein ärztliches Attest könnte für Sie u.U. günstig sein.

Potenzprobleme sprächen zumindest für Eigenbedarf. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ggf. alleine das Verbringen des Cialis nach Deutschland als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und empfehle einen Strafverteidiger vor Ort zu konsultieren. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage im Rahmen dieses Forums zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau

Tel./Fax.: 09071-2658

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>

Anlage

§ 95 AMG

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 5, auch in Verbindung mit § 73a, Arzneimittel, bei denen begründeter Verdacht auf schädliche Wirkungen besteht, in den Verkehr bringt,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
2a.
entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,
3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,
5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt,
7.
Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1 ohne die erforderliche Verschreibung an Tierhalter abgibt,
8.
entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel verschreibt, abgibt oder anwendet, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
9.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 57 Abs. 1 erwirbt,
10.
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder
11.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 einen Stoff einem dort genannten Tier verabreicht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
1.
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2.
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt,
3.
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2a Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 372 AO

Bannbruch

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.

§ 370 AO

Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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vielen Dank, jetzt kann ich die "gute Samariter"-Klausel im Digital Services Act besser verstehen. ...
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Die Antwort kam sehr schnell, freundlich und hilfreich… ich hätte mir noch etwas Rechtliches z.B einen Paragraphen o. ä. gewünscht aber nach Rücksprache mit meinem Sohn hat ihm auf jeden Fall die Formulierungen geholfen… Vielen ... ...
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